Mit Lärmbelästigungen durch häusliches Musizieren (konkret Trompetenspiel) befasste sich der BGH in der Rs V ZR 143/17. Musizieren sei als sozialadäquate Tätigkeit in gewissen Grenzen hinzunehmen. Mit Unterlassungsklage könne nur eine ausgewogene zeitliche Begrenzung erreicht werden, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Für Berufs- wie Hobbymusiker würden dieselben Maßstäbe gelten. Als grober Richtwert könne die Beschränkung des Musizierens auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen dienen. Die üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit seien einzuhalten. Ein beinahe vollständiger Ausschluss des Musizierens in den Abendstunden und an den Wochenenden komme in Hinblick auf berufstätige Hausmusiker nicht in Betracht.