Nach dem VwGH-Erk Ra 2018/01/0264 besteht kein subjektiver Rechtsanspruch darauf, dass die Trauung an einem anderen als dem von der Personenstandsbehörde vorgegebenen und dafür geeigneten Ort vorgenommen wird. Im Ausgangsfall bietet die Personenstandsbehörde auch einen Trauungsort außerhalb der Amtsräume an, macht diesen aber von der entgeltlichen Beauftragung einer Agentur abhängig. Die Verlobten stellten den Antrag, die Trauung an diesem Ort ohne Zwischenschaltung der Agentur zu ermöglichen. Nach Ansicht des VwGH ist dieser Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen.