Nach § 1592 Z 1 dt BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, dessen Vater. Die sinngemäße Anwendung dieser Regel auf die Ehegattin der Mutter hat der BGH (XII ZB 231/18) abgelehnt. Verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehegatten bestünden nicht. Im Ausgangsfall wurde das Kind während der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die später in eine Ehe umgewandelt wurde, mit Spendersamen gezeugt. Der BGH verwies die Ehegattin der Mutter auf eine Adoption. Anders als das deutsche regelt das österreichische Recht die Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung in lesbischen Partnerschaften (§ 144 Abs 2 Z 1 ABGB). Die eingetragene Partnerin der Mutter erlangt die Stellung als zweiter Elternteil automatisch, wenn die eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht oder die Partnerin nicht früher als 300 Tage zuvor verstorben ist. Diese Regelung wird nach Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Personen 2019 (VfGH G 258-259/2017 = Zak 2018/11, 13) analog für die Ehegattin der Mutter gelten.