Seit dem ErbRÄG 2015 unterliegt die Schenkung auf den Todesfall der in § 1253 ABGB vorgesehenen Schranke für die Vermögensaufteilung (Freibleiben eines "reinen Viertels"). In der Lit ist strittig, ob diese Schranke auch auf Schenkungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit 1. 1. 2017 errichtet wurden, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist. Der Autor vertritt die Ansicht, dass Altverträge nicht erfasst sind.