JN: § 66 Abs 1
Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz begründet. Ein Aufenthaltsort ist nur dann als Wohnsitz zu qualifizieren, wenn die nach außen erkennbare Absicht nachweisbar ist, an diesem Ort bleibenden Aufenthalt zu nehmen und ihn zu einem Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Die behördliche Meldung hat für diese Beurteilung keine Bedeutung.