ABGB: § 1313a
Für unerlaubte Handlungen des Gehilfen, die dieser außerhalb des ihm bei der Vertragserfüllung überlassenen Aufgabenbereichs setzt, muss der Geschäftsherr nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen.
ABGB: § 1313a
Für unerlaubte Handlungen des Gehilfen, die dieser außerhalb des ihm bei der Vertragserfüllung überlassenen Aufgabenbereichs setzt, muss der Geschäftsherr nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen.