JN: § 111
OGHG: § 8
Wenn das an sich zuständige Gericht die Zuständigkeit für ein Pflegschaftsverfahren gem § 111 JN einem anderen Gericht überträgt, dieses Gericht die Übernahme jedoch ablehnt, entscheidet das beiden Gerichten übergeordnete Gericht über die Genehmigung der Übertragung. Die Entscheidung des übergeordneten Gerichts, die Genehmigung zu versagen, ist mit einem Rechtsmittel anfechtbar.