Die Haftung des Flugunternehmens für Personenschäden, die ein Passagier bei einem Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- und Aussteigen erlitten hat, ist in Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) geregelt. In der Rs X ZR 30/15 gelangte der dt BGH abweichend von den Vorinstanzen zum Schluss, dass sich ein Sturz eines Passagiers auf der Flugzeugtreppe oder der Fluggastbrücke (hier: aufgrund des nassen und rutschigen Bodens) beim Ein- oder Aussteigen ereignet und daher von dieser Bestimmung erfasst wird. Bis zu einer bestimmten Höchstgrenze handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, gegen die nur das Allein- oder Mitverschulden des Geschädigten eingewendet werden kann.