Aufgrund des dritten und letzten Anhebungsschritts, der in BGBl I 2014/35 vorgesehen ist, hat sich die Familienbeihilfe mit 1. 1. 2018 um etwa 2 % erhöht. Gestiegen ist auch der Maximalbetrag für den vorläufigen Unterhalt gem § 382a EO, der an den altersabhängigen Grundbetrag der Familienbeihilfe anknüpft.