Wenn ein Kfz-Kaufvertrag wegen Wandlung, Rücktritt oder Irrtumsanfechtung bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird, hat der Käufer für die Fahrzeugverwendung ein Benützungsentgelt zu leisten. Nach der Analyse des Autors wird dieses Benützungsentgelt von der Rsp in der Weise bemessen, dass der Händlereinkaufspreis zur Zeit der Rückgabe vom konkret angemessenen Kaufpreis bei Vertragsabschluss abgezogen wird. Im Ergebnis stehe bei dieser Methode nicht der subjektive Gebrauchsnutzen des Käufers, sondern der Ersatz des Vermögensnachteils des Verkäufers im Vordergrund. Lediglich die Wertminderung, die allein aufgrund des Verlustes der Neuheit des Fahrzeugs eintritt, dürfe nach der Judikatur nicht zulasten des Käufers berücksichtigt werden (zB 5 Ob 274/09v = Zak 2010/404, 236). Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Bemessungsmethode der Rsp nur bei unredlichen Bereicherungsschuldnern gerechtfertigt ist. Bei redlichen Bereicherungsschuldnern sollte der subjektive Nutzen in den Mittelpunkt gerückt werden. Eine praktikable Vorgangsweise sei die in Deutschland angewendete lineare Berechnungsmethode, bei welcher der Bruttokaufpreis mit der gefahrenen Kilometerzahl multipliziert und durch die erwartete Gesamtlaufleistung dividiert wird.