Der Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick über die neue Rechtslage für Vorsorgevollmachten. Wenn eine Vorsorgevollmacht wegen eines Fehlers bei der Errichtung unwirksam ist, kann sie nach Ansicht der Autorin im Gegensatz zur alten Rechtslage nicht in eine schlichte Vollmacht umgedeutet werden (beachte zu diesem Thema jedoch auch Pletzer, Zak 2018/509, 267 und 2018/546, 284). Ob ein Errichtungsfehler zur Unwirksamkeit führt, sei nach dem Zweck der übertretenen Norm zu beurteilen. So sei eine Vorsorgevollmacht unwirksam, wenn sie entgegen § 262 Abs 1 ABGB nicht höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet wurde. Es führe aber nicht schon jeder Fehler bei der in § 262 Abs 2 ABGB vorgeschriebenen Belehrung zur Nichtigkeit. § 260 ABGB lässt die Kombination von schlichter Vollmacht und Vorsorgevollmacht in dem Sinn zu, dass der Vollmachtgeber eine Vollmacht erteilt und deren Umwandlung in eine Vorsorgevollmacht beim späteren Eintritt des Vorsorgefalls anordnet. Die Unwirksamkeit dieser Anordnung aufgrund eines Errichtungsfehlers beseitigt nach Auffassung der Autorin die Wirksamkeit als schlichte Vollmacht auch nach Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit nicht.