ABGB: § 1327
Vermögen, das der Unterhaltsberechtigte vom Verstorbenen im Erbweg erworben hat, ist nicht als Vorteil auf den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB für entgangenen Unterhalt anzurechnen. Eine Ausnahme gilt nur für laufende Einnahmen aus letztwilligen Zuwendungen, die schon bisher für den Unterhalt verwendet worden sind.