ABGB: § 231
Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind an 133 Tagen des Jahres betreut (Betreuungsverhältnis von 36:64), liegt noch keine gleichteilige Betreuung vor, die zur Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" führt.
Die Vorinstanz minderte den Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil an 133 Tagen des Jahres um lediglich 10 %. Diese Beurteilung ist vertretbar, wenn der Geldunterhaltspflichtige keine höheren Ersparnisse des betreuenden Elternteils vorbringt und nachweist (Zurückweisung des Revisionsrekurses).