vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Solidarische Haftung von Gruppenmitgliedern als Mittäter

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/686Zak 2018, 357 Heft 18 v. 24.10.2018

ABGB: § 1301, § 1302

Mehrere Personen haften nicht nur dann als Mittäter solidarisch für den durch einen von ihnen verursachten Schaden, wenn ein gemeinschaftlicher Vorsatz über die Schadenszufügung bestand, sondern auch dann, wenn der gemeinschaftliche Vorsatz lediglich auf die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen und in Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung gerichtet war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte