WEG: § 18, § 24
ABGB: § 932
Wenn der Mangel einen Allgemeinteil betrifft und Gemeinschaftsinteressen gefährdet sind, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger durch einen Wohnungseigentümer voraus, dass die Wahl des Gewährleistungsbehelfs durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitgerichts genehmigt ist.