ASVG: § 330a, § 707a
Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG schließt seit 1. 1. 2018 den Rückgriff auf Vermögen auch dann aus, wenn er auf eine rechtskräftige Entscheidung gestützt wird, die vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.