AußStrG: § 45, § 120a, § 122 Abs 1
Die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nicht gesondert angefochten werden kann. Dies entspricht der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG.
AußStrG: § 45, § 120a, § 122 Abs 1
Die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nicht gesondert angefochten werden kann. Dies entspricht der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG.