EheG: § 49, § 60
ZPO: § 411
Wenn das Scheidungsurteil nur hinsichtlich des Verschuldensausspruchs mit einem Rechtsmittel bekämpft wird, erwächst der Scheidungsausspruch in Teilrechtskraft. Bestehen Zweifel über den Umfang des Rechtsmittelantrags, ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil zur Gänze angefochten wird.