Nach Ansicht des OLG Wien (1 R 15/18k) trifft das Versicherungsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, dem Kunden Auskunft über Höhe und Zeitpunkte der auf den Versicherungsvertrag geleisteten Zahlungen zu geben. Diese Auskunftspflicht bestehe nach Vertragsbeendigung fort, sofern das Versicherungsunternehmen noch über die Daten verfügt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe entgegenstehen. Im konkreten Fall begehrte ein Versicherungsnehmer in Bezug auf eine seit acht Jahren aufgelöste Lebensversicherung die Ausfolgung des Versicherungsantrags, der Versicherungsbedingungen sowie einer Aufstellung über Datum und Höhe der einbezahlten Beträge. Dem Begehren wurde Zug um Zug gegen Sicherstellung der Beschaffungskosten stattgegeben.