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Eventualmaxime im Oppositionsverfahren für Kläger und Beklagten

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/651Zak 2018, 339 Heft 17 v. 11.10.2018

EO: § 35

Dass die Erfüllung der Titelschuld ohne Verschulden des Verpflichteten vorübergehend unmöglich ist, kann als anspruchshemmender Oppositionsgrund geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Unmöglichkeit trifft den Oppositionskläger. An dessen Behauptungs- und Beweispflicht sind strenge Anforderungen zu stellen.

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