ABGB: § 1311
StVO: § 19, § 68
Ein Radfahrer, der einen Gehsteig in Längsrichtung befährt, kann sich nach der Rsp an Kreuzungen keinesfalls auf eine Vorrangregel berufen.
ABGB: § 1311
StVO: § 19, § 68
Ein Radfahrer, der einen Gehsteig in Längsrichtung befährt, kann sich nach der Rsp an Kreuzungen keinesfalls auf eine Vorrangregel berufen.