ABGB: § 1295 Abs 1
Der für den Schadenersatzanspruch erforderliche Kausalzusammenhang setzt nicht voraus, dass das Ereignis Alleinursache für den Eintritt des Schadens war. Kausalität liegt ungeachtet der Mitursächlichkeit anderer Umstände vor, wenn das Ereignis notwendige Bedingung für den Schadenseintritt war, dh der Schaden sonst nicht oder erst später eingetreten wäre.