WEG: § 9, § 55
Für die Neuparifizierung von nach dem WEG 1948 begründetem Wohnungseigentum durch Änderung der Jahresmietwerte sind nach dem Übergangsrecht noch immer Regelungen des WEG 1948 und des WEG 1975 relevant.
Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, rechtfertigt alleine noch keine Neuparifizierung.