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Anerbenrecht - Bestimmung des Übernahmswerts

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/637Zak 2018, 334 Heft 17 v. 11.10.2018

Tir HöfeG: § 1, § 7, § 21

Die Qualifikation als geschlossener Hof bzw Erbhof hängt im Bereich des Tir HöfeG nur vom formalen Kriterium der Grundbucheintragung ab. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Eintragung noch immer vorliegen, ist irrelevant.

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