ABGB: § 523, § 1295 Abs 2, § 1488
In einer Klage des Berechtigten gegen Beschränkungen seines Servitutsrechts kann idR schon deshalb keine schikanöse Rechtsausübung gesehen werden, weil bei Untätigkeit eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB eintreten könnte.