EheG: § 66
Auch beim Scheidungsunterhalt nach § 66 EheG greift der Anspannungsgrundsatz. Auch der Unterhaltsberechtigte kann auf ein zumutbares Eigeneinkommen angespannt werden.
Jene Partei, die sich auf den Anspannungsgrundsatz beruft, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dem Gegner die Erzielung eines (höheren) Einkommens möglich und zumutbar ist. Den Gegner trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden.