ABGB: § 231
Wenn beide Elternteile dem Kind gleichwertige Betreuungs- und Naturalleistungen erbringen und ihre Einkommen etwa gleich hoch sind bzw zum Eingreifen des Unterhaltsstopps führen, trifft keinen Elternteil eine Geldunterhaltspflicht. Ansonsten besteht zumindest ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen einen Elternteil.