Nach Auffassung des OLG Wien (1 R 16/18g) ist ein Rekurs zur Frage, wer als Beweisführer dem Grunde nach zur Leistung des Kostenvorschusses für Sachverständigengebühren verpflichtet ist, aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in § 332 Abs 2 iVm § 365 ZPO generell unzulässig. Weiters vertrat das OLG Wien in dieser Entscheidung die Ansicht, dass über den Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht gem § 8a JN ein Einzelrichter, sondern ein Dreirichtersenat entscheidet.