Nach 5 Ob 217/17y = Zak 2018/81, 54 kann eine Grunddienstbarkeit weder zugunsten eines schlichten noch zugunsten eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils begründet werden. Der Autor plädiert für einen großzügigeren Ansatz. Seiner Auffassung nach spricht nichts dagegen, die rechtsgeschäftliche Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines Wohnungseigentümers (zB für ein Gehrecht oder einen Kfz-Abstellplatz) zuzulassen. Auch die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit durch einen Wohnungseigentümer sollte möglich sein, wenn die Nutzung nur durch ihn und keinen anderen Wohnungseigentümer erfolgt.