vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterbrechung des Verfahrens vor Streitanhängigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/612Zak 2018, 318 Heft 16 v. 26.9.2018

ZPO: § 190 Abs 1

Die Unterbrechung des Verfahrens gem § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer präjudiziellen Vorfrage in einem anderen Verfahren kann schon vor Streitanhängigkeit erfolgen. Vor der Unterbrechung muss weder eine mündliche Verhandlung durchgeführt noch dem Beklagten die Klage zugestellt oder eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte