WEG: § 40 Abs 2
GBG: § 122
Ein Wohnungseigentumsbewerber, für den die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch angemerkt ist, hat keine Rechtsmittellegitimation gegen neue bücherliche Eintragungen, solange diese seine Anmerkung bzw den sich daraus ergebenden Rang unberührt lassen.