WEG: § 18 Abs 2
ABGB: § 933, § 1392
Jedem Erwerber einer Eigentumswohnung steht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an allgemeinen Teilen gegen den Bauträger und Veräußerer eine eigenständige Gewährleistungsfrist zur Verfügung, die ab Übergabe an ihn zu laufen beginnt.