AußStrG: § 45, § 178
Es existiert keine Rechtsgrundlage dafür, im Einantwortungsbeschluss festzustellen, dass kein Erbteilungs- oder Pflichtteilsübereinkommen getroffen worden ist.
Ein solcher Hinweis im Einantwortungsbeschluss ist nicht als Entscheidung des Gerichts über ein strittiges Rechtsverhältnis (hier: der Pflichtteilsberechtigte behauptet eine außergerichtliche Einigung), sondern als bloße Information über den Gang des Verlassenschaftsverfahrens zu verstehen. Eine Anfechtung durch ein Rechtsmittel ist deshalb weder möglich noch erforderlich.