AußStrG: § 166
ABGB: § 943, § 1432
Eine Liegenschaft, die im Todeszeitpunkt im bücherlichen Eigentum des Verstorbenen stand, ist trotz des zu Lebzeiten mit einem Dritten abgeschlossenen Schenkungsvertrags in das Inventar aufzunehmen, wenn Zweifel an der Formgültigkeit der Schenkung bestehen. Dies ist der Fall, wenn im Vertrag zwar die mangels Notariatsaktsform erforderliche wirkliche Übergabe floskelhaft bestätigt wird, der Geschenkgeber sich aber (abgesehen von einem Betretungsrecht des Geschenknehmers) bis zu seinem Tod das ausschließliche Nutzungsrecht vorbehalten hat.