GBG: § 22, § 35, § 40
Die Vormerkung des Eigentumsrechts kann auch dann als Sprungeintragung erfolgen, wenn das Recht des Vormanns selbst nur vorgemerkt werden könnte. Die Rechtfertigung der Vormerkung setzt in diesem Fall die Beibringung der fehlenden Eintragungsgrundlagen (hier: Unbedenklichkeitsbescheinigungen) auf beiden Ebenen voraus.