ABGB: § 608
GBG: § 9, § 20
Ein im Grundbuch eingetragenes Besitznachfolgerecht schließt die rechtsgeschäftliche oder exekutive Begründung von Pfandrechten an der Liegenschaft ohne Zustimmung des Nachfolgeberechtigten aus, sofern dem Wortlaut der Urkunde über die Rechteeinräumung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass für die Belastung keine Zustimmung erforderlich sein soll. Die Ermittlung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens ist dem Grundbuchgericht verwehrt.