ABGB: § 231
StudFG: § 1 Abs 3, § 27
Aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 1 Abs 3 StudFG kann eine vom unterhaltsberechtigten Kind bezogene Studienförderung (Studienbeihilfe, Zuschüsse usw) bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen unterhaltsmindernd berücksichtigt werden. Mangels Ausnahme gilt dies auch für ein Selbsterhalterstipendium iSd § 27 StudFG.