§ 1008 ABGB zählt Rechtsgeschäfte auf, für die eine Gattungsvollmacht (S 1) oder eine Einzelvollmacht (S 2) erforderlich ist. Nach S 3 reicht jedoch auch eine allgemeine Vollmacht, in der die Gattung der Angelegenheit angeführt ist, aus. Während ein Teil der Lit davon ausgeht, dass S 3 nur für die in S 1 angeführten Angelegenheiten gilt, vertritt die hA, dass auch das Erfordernis einer Einzelvollmacht durch eine allgemeine Vollmacht, in der die Gattung des Geschäfts genannt ist, substituiert werden kann (siehe auch 5 Ob 214/09w = Zak 2010/15, 18). Der Autor schließt sich der hA an. Bezüglich Vorsorgevollmachten weist er darauf hin, dass eine Vorsorgevollmacht zwar nur für einzelne oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden kann (§ 261 ABGB), aber als allgemeine Vollmacht zu werten ist, wenn sie alle denkbaren Arten von Angelegenheiten aufzählt. Eine unbedingte Erbantrittserklärung, für die § 1008 S 2 ABGB eine Einzelvollmacht (bezogen auf eine konkrete Verlassenschaft) fordere, könne durch den Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden, wenn es sich in diesem Sinn um eine allgemeine Vorsorgevollmacht handelt und diese Angelegenheit darin gattungsweise angeführt ist.