ABGB: § 364c, § 830
Vlbg Bäuerliches SiedlungsG: § 6
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, das nicht auf der gesamten Miteigentumsliegenschaft, sondern nur auf dem Anteil eines Miteigentümers eingetragen ist, hindert den anderen Miteigentümer nicht daran, eine (Zivil-)Teilungsklage zu erheben und Teilungsexekution zu führen.