WRG: § 9, § 10
ABGB: § 475
Während die Nutzung von Grundwasser durch einen Servitutsberechtigten gem § 10 Abs 2 WRG jedenfalls der wasserbehördlichen Bewilligung bedarf, ist die Nutzung des auf der belasteten Liegenschaft zu Tage tretenden Wassers (Tagwassers) bewilligungsfrei, solange keine fremden Interessen iSd § 9 Abs 2 WRG beeinträchtigt sind.