ABGB: § 211 Abs 2
EO: § 382b, § 382e
Gem § 211 Abs 2 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des minderjährigen Kindes die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382b oder § 382e EO beantragen, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Diese Antragslegitimation besteht von vornherein, wenn die Gewaltschutzverfügung gegen den allein obsorgeberechtigten Elternteil erlassen werden soll.