Nach den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften (THR 1999) muss der Notar den Treugeber über Art, Ausmaß und Umfang des Versicherungsschutzes der übernommenen Treuhandschaft informieren. Ein Anspruch des Treugebers auf eine Deckungsbestätigung im Sinn einer Erklärung des Versicherers, in dem konkreten Einzelfall Deckung zu gewähren, lässt sich aus dieser Regelung nach Ansicht des OGH (7 Ob 34/18b) nicht ableiten.