Ausgehend davon, dass der Geld-Bereicherungsschuldner für seine Nutzungsmöglichkeit Vergütungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr zu leisten hat und der OGH darauf die dreijährige Verjährungsfrist anwendet (zB 4 Ob 46/13p = Zak 2013/358, 197), befasst sich der Beitrag mit der Frage, ab wann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Vergütungszinsen für die geleisteten Prämien im Fall eines Spätrücktritts wegen mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht zu verjähren beginnt. Der Autor gelangt zum Schluss, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Zahlung der ersten Prämie, sondern erst mit der korrekten Aufklärung über das Rücktrittsrecht zu laufen beginnt.