EO: § 133, § 134, § 258
ABGB: § 297, § 435, § 1101
Seit der EO-Nov 2000 erfolgt die Exekution auf ein Superädifikat nicht mehr nach den Regeln der Fahrnis-, sondern jenen der Liegenschaftsexekution. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Bauwerk nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft wäre.