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Bindungswirkung der Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/532Zak 2018, 279 Heft 14 v. 23.8.2018

ZPO: § 236, § 411

Wenn das Gericht aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung sachlich über den Bestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses entscheidet, handelt es sich um ein Urteil, auch wenn die Entscheidung fälschlicherweise als Beschluss bezeichnet wird.

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