ABGB: § 1118
MRG: § 30
Im Anwendungsbereich des MRG können die Aufhebungsgründe des § 1118 ABGB nicht vertraglich auf andere Tatbestände erweitert werden, auch nicht auf anerkannte Kündigungsgründe.
ABGB: § 1118
MRG: § 30
Im Anwendungsbereich des MRG können die Aufhebungsgründe des § 1118 ABGB nicht vertraglich auf andere Tatbestände erweitert werden, auch nicht auf anerkannte Kündigungsgründe.