ABGB: § 137, § 187
Die Beistandspflicht, die auch zwischen Eltern und volljährigen Kindern besteht, ist nicht unmittelbar erzwingbar. Ein in diesem Verhältnis durchsetzbarer Kontaktanspruch (hier: eines Elternteils gegen das volljährige, aber nicht entscheidungsfähige Kind) kann daraus nicht abgeleitet werden.