Nach § 30 Abs 1 RAO dürfen nur Personen mit der Staatsbürgerschaft Österreichs, eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats sowie der Schweiz in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. In der Rs 19 Ob 1/18p bestätigte der OGH die Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, einem bosnischen Staatsangehörigen die Eintragung zu verweigern. Die dagegen vorgebrachten Bedenken, eine an die Staatsbürgerschaft anknüpfende Zugangsbeschränkung sei verfassungs- und in Bezug auf Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltstitel in der EU auch unionsrechtswidrig, hielt er nicht für begründet.