Aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte darf eine Gebietskörperschaft im Rahmen ihres privatwirtschaftlich organisierten Förderungswesens einen Förderungsantrag nach Auffassung des OGH (3 Ob 83/18d) nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen, wenn sie vergleichbare Projekte Dritter fördert oder die in einem Selbstbindungsgesetz festgelegten Kriterien erfüllt sind. Ansonsten stehe dem Förderungswerber ein Leistungs- bzw Schadenersatzanspruch zu. Dass das Förderungsgesetz einen Rechtsanspruch auf die Förderung ausdrücklich ausschließt, stehe dem nicht entgegen. Als sachlich gerechtfertigter Grund für die Ablehnung komme auch der Umstand in Betracht, dass das zur Verfügung stehende Förderungsbudget im Zeitpunkt des Förderungsansuchens bereits durch ebenfalls sachlich berechtigte und früher eingebrachte Anträge vollständig ausgeschöpft war. Auf die Reservierung von Budgetmitteln für noch nicht beantragte Projekte könne sich die Gebietskörperschaft nicht berufen. Das Verfahren, das zur weiteren Sachverhaltsklärung vor dem Erstgericht fortgesetzt wird, betrifft die Förderung eines Kulturprojekts nach dem Bgld KulturförderungsG.