Aus Anlass der jüngst erfolgten Novellierung des deutschen Gewährleistungsrechts befassen sich die Autoren mit der Frage, von wem Transport- und Untersuchungskosten bei Verbrauchergeschäften nach dem österreichischen Gewährleistungsrecht zu tragen sind. Ihrer Auffassung nach fallen die Kosten des Transports der mangelhaften Sache unabhängig vom Nacherfüllungsort dem Unternehmer zur Last. Gleiches gelte für Untersuchungskosten zur Mangelerhebung, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Vom Verbraucher aufgewendete Kosten habe der Unternehmer daher verschuldensunabhängig zu ersetzen. Einen Vorschuss könne der Verbraucher aber nur auf schadenersatzrechtlicher Grundlage verlangen. Bestätige sich der Verdacht eines Mangels nicht, würden die Untersuchungskosten jenen Teil belasten, der sie aufgewendet hat. Eine Abwälzung von Untersuchungskosten des Unternehmers auf den Verbraucher durch Vertrag sei in diesem Fall jedoch grundsätzlich denkbar.